Ladestrom für Dienstwagen
Erhält ein Arbeitnehmer einen Hybrid- oder Elektro-Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, kann der Arbeitgeber die Kosten für das Laden dieses Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erstatten. Das ist in Paragraph 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen nachweist, beispielsweise
Auch Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage lässt sich berücksichtigen, sofern eine Aufteilung zwischen Eigenstrom und Netzstrom möglich und nachvollziehbar dokumentiert ist, zum Beispiel über eine Verhältnisrechnung. Der durch die PV-Anlage selbst erzeugte Strom ist mit dem Teilwert zu bewerten.
Da diese exakte Ermittlung häufig mit erheblichem Aufwand verbunden ist, erlaubt die Finanzverwaltung einen pauschalen Auslagenersatz, den der Arbeitgeber ebenfalls steuerfrei erstatten kann. Die Höhe der Pauschale richtet sich danach, ob beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht.
Mit Ladestation beim Arbeitgeber betragen die Pauschalen monatlich
Fehlt eine solche Lademöglichkeit, gelten höhere Pauschalen:
Diese Pauschalen decken sämtliche Ladekosten ab. Eine Kombination aus Pauschale und zusätzlicher Erstattung tatsächlicher Kosten ist nicht zulässig. Besitzt der Arbeitnehmer eine Stromtankkarte, lassen sich nur die niedrigeren Pauschalen (mit Lademöglichkeit) erstatten. Eine reine Tankkarte für Kraftstoffe wie Benzin oder Diesel, die nicht für Stromladung nutzbar ist, bleibt dagegen unschädlich.
Ladestrom für private Fahrzeuge
Anders stellt sich die steuerliche Lage dar, wenn der Arbeitnehmer ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug nutzt und der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Stromkosten übernimmt.
Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers auf, etwa an einer firmeneigenen Ladesäule oder einem Ladepunkt eines Drittanbieters auf dem Unternehmensgelände, und trägt der Arbeitgeber die Stromkosten direkt, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein oder mehrere Fahrzeuge handelt. Er ist auch nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Arbeitgeber muss auch nicht dokumentieren, welcher Arbeitnehmer wie viel Strom geladen hat.
Erfolgt das Laden dagegen zuhause, beispielsweise an einer privaten Steckdose oder Wallbox, und erstattet der Arbeitgeber die Kosten nachträglich, liegt kein steuerfreier Auslagenersatz vor. Die Erstattung gilt in diesem Fall als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das gilt auch dann, wenn der Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage stammt: Eine steuerfreie Behandlung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Strom selbst oder auf dessen Betriebsgelände unentgeltlich oder verbilligt bereitstellt.
Auch wenn der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug für eine dienstliche Fahrt, etwa bei einer Auswärtstätigkeit, nutzt, kann der Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Ladekosten steuerfrei ersetzen. Stattdessen darf er pauschal 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer steuerfrei als Reisekosten erstatten.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Die steuerliche Behandlung von Ladestrom hängt wesentlich davon ab, ob es sich um einen Dienstwagen oder ein Privatfahrzeug handelt – und wo der Ladevorgang erfolgt. ”Für Dienstwagen existieren umfangreiche steuerfreie Erstattungs- und Pauschalregelungen. Bei privaten Fahrzeugen hingegen ist eine steuerfreie Förderung nur dann möglich, wenn das Laden auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers erfolgt”, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München. Und weiter: “Eine Kostenerstattung für privat geladene Fahrzeuge bleibt hingegen steuerpflichtig. Arbeitgeber sollten diese Unterscheidungen genau kennen, um steuerliche Risiken zu vermeiden und sämtliche Begünstigungen optimal zu nutzen.”
Quelle: www.ecovis.com